Satzung des

KIDRO – Niedrigschwellige Hilfen e.V.

(Stand 23. November 2016)

1. Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: „KIDRO – Niedrigschwellige Hilfen e.V.“
  2. Im Verein „KIDRO – Niedrigschwellige Hilfen e.V.“ schließen sich natürliche und juristische Personen zusammen, die sich für den Ausbau von niedrigschwelligen Hilfeangeboten für benachteiligte Menschen in Stadt und Landkreis Bad Kissingen engagieren.
  3. Der Verein wurde am 12.12.1995 gegründet und wird in der vorliegenden Satzungsstruktur weitergeführt.
  4. Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Bad Kissingen.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schweinfurt

unter der Nummer VR 10589eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung benachteiligter Menschen im Landkreis

Bad Kissingen durch niedrigschwellige Hilfeangebote.

Diese umfasst folgende Bereiche:

  • Drogenhilfe
  • Integrationsarbeit durch ein Arbeitsprojekt
  • Betrieb einer „Wärmestube“ als Sozialcafé
  • Betrieb eines Gebrauchtmöbellagers
  • Betrieb eines Brennholz-Projektes

Der Verein legt Wert auf die Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielrichtung.

3. Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

4. Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

a) Mitgliedsbeiträge, über deren Art, Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt

b) Geld- und Sachspenden

c) Fördermittel und Zuschüsse

d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen

e) Etwaige Gewinne aus Projekten des Vereins

5. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben

durch schriftlichen Antrag und Bestätigung durch den Vorstand. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tag der Bestätigung der Aufnahme in Kraft. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

  1. Die Mitgliedschaft wird verloren

a) durch die Austrittserklärung an den Vorstand. Der Austritt erfolgt zum Jahresende unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von drei Monaten.

b) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die abschließend über die Aberkennung entscheidet.

c) Durch Tod

d) Bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

6. Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

7. Mitgliederversammlung

7.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen, oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorstandlädt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zur Mitgliederversammlung ein.

  1. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter (einer der Vorsitzenden) und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereines müssen mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter diesen Tagesordnungspunkt auf eine neue Mitgliederversammlung vertagen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu der neuen Versammlung hat einen Hinweis auf die vereinfachte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. die Wahl von Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern
  3. die Wahl der Rechnungsprüfer (zwei Vereinsmitglieder)

Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium nicht angehören. Die Rechnungsprüfung erfolgt mindestens 1x jährlich vor der Jahreshauptversammlung. Eine Kontrollprüfung kann auch jeder Zeit vorgenommen werden.

  1. die Entlastung des Vorstandes
  2. die Änderung der Satzung
  3. die Änderung des Mitgliedsbeitrages
  4. die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  6. Gründung einer Gesellschaft mit ähnlicher Zielrichtung
  7. Beteiligung an Gesellschaften mit ähnlicher Zielrichtung
  8. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

8. Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus:

a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

b) mindestens 2 Beisitzern

c) einem Vertreter des Personals, der Vereinsmitglied sein muss

Die Positionen a und b werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Position c wird in einer Personalversammlung gewählt. Stimm- und selbst zur Wahl berechtigt sind nur festangestellte Mitarbeiter des Vereins.

d) Als beratende Mitglieder im Vorstand sind jeweils 1 Vertreter der Stadt Bad Kissingen, 1 Vertreter des Landkreises Bad Kissingen und 1 gemeinsamer Vertreter der Wohlfahrtsverbände vorgesehen. Sie werden von den jeweiligen Institutionen selbst bestimmt und abgeordnet. Sie üben bei Beschlussfassungen kein Stimmrecht aus.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder wählen zunächst die Vorsitzenden und die Beisitzer. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins insbesondere in den Bereichen Finanzen, Schriftwesen und Kontrolle der Arbeitsbereiche.

8.3 Vorstand im Sinne des & 26 BGB sind die zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die zwei gleichberechtigen Vorsitzenden, jeweils allein, vertreten. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ende der Amtszeit im Amt bis Neuwahlen stattgefunden haben. Das Vertretungsrecht ist mit Wirkung gegenüber Dritten wie folgt beschränkt: Notwendige Investitionen müssen im Vorstand vorgestellt und beschlossen werden. Für die Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig. In der ersten nach der Wahl folgenden Vorstandssitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die schriftlich niederzulegen ist. Diese regelt die Notwendigkeit von Beschlussfassungen und die interne Aufgabenverteilung.

8.4 Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe zu beauftragen.

8.5 Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

8.6 Beschlüsse fasst der Vorstandmit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

8.7 Vorstandssitzungen finden wenigstens sechsmal jährlich und darüber hinaus nach Bedarf statt. Die Einladung muss schriftlich, mindestens eine Woche vorher erfolgen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per email oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren gegeben haben.

Die so zustande gekommenen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben.

8.8 Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.

  1. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Falls der Umfang der anfallenden Arbeit das Maß zumutbarer ehrenamtlicher Arbeit übersteigt, können Vorstandsmitglieder für geschäftsführende Aufgaben eine angemessene Entschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Dabei ist für die Mitgliederversammlung die Haushaltslage des Vereins maßgebend.
  4. Für die Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und der Führung einer Geschäftsstelle kann nur die Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes beschließen, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  5. Der Vorstand kann Dritte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung mit Tätigkeiten für den Verein (nicht Vorstandstätigkeit) beauftragen.
  6. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto etc.
  8. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  9. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden

9. Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.

10. Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Theresienspitalstiftung Bad Kissingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat